Große
für Kleine - Freundeskreis
des ev. Kindergartens "An den Eschenbacher Teichen" e.V.





 

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Satzung
§
1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen: Große für
Kleine. Freundeskreis des evangelischen Kindergartens an den
Eschenbacher Teichen e.V. und ist im örtlichen Vereinsregister
eingetragen.
Der Verein hat seinen Sitz in Clausthal-Zellerfeld
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist die Förderung von Erziehung und Bildung
sowie die Unterstützung der Arbeit des Kindergartens.
Der Zweck soll verwirklicht werden
a)
durch die Bereitstellung materieller Güter oder finanzieller
Mittel, die durch Spenden, Mitgliedsbeiträge und dem
Erlös aus verschiedenen Aktivitäten aufgebracht
werden.
b) durch die Gewinnung des Engagements von Eltern und Freunden des
Kindergartens zugunsten der Kinder oder des Kindergartens.
Der Verein verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenverordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt
nicht in ersten Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der
Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
Ausdrücklich soll festgestellt werden, dass Mittel des
Vereins nicht zur Unterstützung von Elternkassen oder
für Aufgaben, die eigentlich der Elternschaft obliegen
(Geschenke bzw. Aufmerksamkeiten für die Mitarbeiter(innen)
des Kindergartens) verwendet werden dürfen.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und
juristischen Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr werden. Die
Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung
beantragt; über den Antrag entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft endet:
° bei natürlichen Personen durch den Tod,
° bei juristischen Personen
durch Verlust der Rechstfähigkeit,
° durch freiwilligen Austritt,
° durch Streichung,
° durch Ausschluss aus dem Verein.
Der
Austritt ist nur zum Ende des Kalenderjahres unter Einhaltung einer
Frist von drei Monaten zulässig; er ist schriftlich
gegenüber dem Vorstand zu erklären und muss diesem
spätestens am 30.09. des Jahres, zu dessen Ende der Austritt
erfolgen soll, zugegangen sein.
Die Streichung eines Mitglieds kann erfolgen, wenn das Mitglied mit der
Erfüllung seiner Beitragsverpflichtung für ein
Beitragsjahr länger als drei Monate nach dessen Ablauf im
Verzug ist. Über die Streichung entscheidet der Vorstand.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es durch sein Verhalten
die Interessen des Vereins nachdrücklich verletzt;
über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nachdem er dem
betroffenen Mitglied die Möglichkeit zur
Äußerung gegeben hat. Der Vorstand teilt dem
Mitglied dessen Ausschluss unter Angabe der Gründe mit.
§ 4 Mitgliedbeiträge
Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Die
Höhe wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die
Zahlung ist im ersten Quartal des Geschäftsjahres
fällig. Erfolgt der Beitritt zu einem späteren
Zeitpunkt, dann ist der Betrag zu diesem Zeitpunkt fällig. Die
Zahlung hat grundsätzlich mittels Bankeinzug zu erfolgen.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
1. der Vorstand
2. die
Mitgliederversammlung § 6 Der
Vorstand
a) Zusammensetzung und Amtsdauer des Vorstands
Der geschäftsführende Vorstand (im Sinne des
§ 26 BGB) besteht aus
° der/dem Vorsitzenden
° der/dem stellvertretenden Vorsitzenden
die den Verein gesetzlich vertreten. Jedes Vorstandsmitglied ist dabei
allein vertretungsberechtigt.
Der erweiterte Vorstand besteht aus:
° der/dem Kassenwart(in);
° der/dem Schriftführer(in).
Die Vorstandsmitglieder werden von den
Anwesenden der
Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr
gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Bis zur Wahl eines
neuen Vorstandes bleibt der amtierende Vorstand
geschäftsführend im Amt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode
aus, so hat der Vorstand die Möglichkeit, für die
restliche Amtsperiode ein Ersatzmitglied zu berufen.
Die Vereinigung von mehreren Vorstandsämtern in einer Person
ist unzulässig.
b) Aufgaben des Vorstands:
° Vorbereitung der Mitgliederversammlung und
Aufstellung der Tagesordnung
° Einberufung der Mitgliederversammlung
° Ausführung der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung
° Wahrnehmung der Aufgaben gemäß
§ 2 der Satzung
° Erstellung des Jahresberichtes
° Kassenführung
c) Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in
Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom
stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich oder mündlich
einberufen werden. Eine Einberufungsfrist von 7 Tagen sollte
eingehalten werden, es sei denn, die Vorstandsmitglieder einigen sich
einstimmig auf einen kurzfristigen Termin.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei
Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung
leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter.
Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken in ein
Beschlussbuch einzutragen und von den teilnehmenden
Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und
Zeit der Sitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten
Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege erfolgen, wenn alle
Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden
Regelung erklären.
§ 7 Die Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung
statt, zu der mindestens drei Wochen vorher schriftlich eingeladen wird.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen,
wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung
von einem Drittel aller Mitglieder - unter Angabe des Zwecks und der
Gründe - beim Vorstand schriftlich verlangt wird. Die
Einladung zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
erfolgt wie zur ordentlichen Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
1. Entgegennahme und
Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichtes über
das zurückliegende Geschäftsjahr
2. Entlastung des
Vorstandes
3. Wahl des neuen
Vorstandes
4. Satzungsänderungen
5. Beschluss
über Einzelausgaben, die einen Betrag von 1.000,- €
übersteigen
6. Wahl der
Kassenprüfer
Die
Mitgliederversammlung muss protokolliert werden. Ort und Zeit der
Versammlung, Name des Versammlungsleiters, Zahl der erschienenen
Mitglieder, die Tagesordnung sowie die Wahl und Abstimmungsergebnisse
sind in diesem Protokoll festzuhalten. Das Protokoll ist vom Leiter der
Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Die
Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen
Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet.
§ 8 Wahlen und Abstimmungen
Jedes Mitglied hat je Wahlgang eine Stimme. Diese kann nicht auf andere
übertragen werden. Werden in einem Wahlgang mehrere Personen
zugleich gewählt (z.B. Vorsitzender und stellvertretender
Vorsitzender), erhöht sich die Stimmenzahl je Mitglied
entsprechend.
Wahlen von Personen erfolgen in der Regel geheim, die Entscheidung
über Sachthemen können per Handabstimmung erfolgen,
wenn kein Mitglied eine geheime Wahl wünscht.
Sofern das Gesetz oder diese Satzung nicht entgegenstehen, werden alle
Wahlen und Abstimmungen mit einfacher Mehrheit entschieden.
§ 9 Satzungsänderungen
Die Satzung kann auf Antrag des Vorstands oder jedes ordentlichen
Mitglieds geändert werden. In der Einladung zur
Mitgliederversammlung ist auf einen Antrag zur
Satzungsänderung unter Bezeichnung des/der zu
ändernden Paragraphen hinzuweisen.
Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der
abgegebenen Stimmen erforderlich.
§ 10 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem
Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Diese
Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei
Drittel der Mitglieder anwesend sind. Ist die Versammlung nicht
beschlussfähig, erfolgt die Einberufung einer zweiten
Mitgliederversammlung innerhalb einer Frist von acht Wochen. Diese ist
ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig, wenn in der Einladung hierauf hingewiesen
wurde.
Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn 3/4
der anwesenden Mitglieder ihre Zustimmung geben.
Bei Auflösung des Vereins fällt sein
Vermögen und Iventar an die evangelische Kirchengemeinde
Zellerfeld, mit der Maßgabe, es ausschließlich und
unmittelbar im evangelischen Kindergarten an den Eschenbacher Teichen
im Sinne § 2 dieser Satzung zu verwenden.
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